FIRMENFITNESS (BGF) WIR BRINGEN BEWEGUNG IN IHR TEAM
Motivierte und gesunde Mitarbeiter sind eine wichtige Voraussetzung, um auch zukünftig Erfolge für Ihr Unternehmen zu sichern. Mit betrieblicher Gesundheitsförderung ermöglichen Sie Ihren Mitarbeitern eine ausgeglichene Work-Life Balance und steigern damit zeitgleich die Leistungsfähigkeit und Produktivität im Beruf. Wir von f+p wollen Sie und Ihre Mitarbeiter dazu aktivieren, sich für Ihre Gesundheit zu bewegen – unabhängig davon, ob Sie bereits Beschwerden haben oder nicht. Wissenschaftliche Studien belegen, dass sich Fehlzeiten durch ein langfristiges und regelmäßiges Bewegungstraining um bis zu ein Viertel reduzieren lassen. Um diese Wirkung zu erzielen, muss das Bewegungsprogramm gut erlernt und nachhaltig im Alltag integriert werden.
Gemeinsam erstellen wir ein passendes Konzept für Ihr Unternehmen. Dabei profitieren Sie von unserem interdisziplinären Netzwerk an Gesundheitsdienstleistern, Krankenkassen und Ärzten. Als professioneller Partner für gesunde Bewegung integrieren wir unsere Angebote auch gerne in Ihr betriebliches Gesundheitsmanagement.
Wir beraten Sie gerne und erstellen Ihnen ein individuelles Angebot. Selbstverständlich schicken wir Ihnen auch im Vorfeld Infomaterial zu. Kommen Sie einfach auf uns zu!
WOVON SIE PROFITIEREN – IHRE VORTEILE AUF EINEN BLICK
- einzigartige Leistungskombination und top Ausstattung mit Sauna
- beste Betreuung durch Experten in einem interdisziplinären Team
- hohe Qualität in der Therapie durch regelmäßige Fortbildungen der Therapeuten
- ganzheitlicher Ansatz mit umfassender Stoffwechsel- und Leistungsdiagnostik für die perfekte Dosierung des Trainings
- persönliche Atmosphäre durch unsere motivierten Mitarbeiter, die individuell auf Ihre Bedürfnisse eingehen
- breites Netzwerk mit Ärzten und Kliniken aus der Region
- Verbesserung des Unternehmensimages durch attraktive Sozialleistungen
- Stärkung der Teambildung durch gemeinsame Bewegung
- Reduzierung der krankheitsbedingten Fehlzeiten
- Steuerliche Absetzbarkeit (StGB § 3 Nr 34)